Betriebliche Altersvorsorge
Die Betriebliche (Alters-)vorsorge umfasst alle finanziellen Sonderleistungen, die ein Dienstgeber für sich selbst und seine Mitarbeiter zur Bindung und vor allem zur verstärkten Identifikation mit dem Unternehmen“ zusagen kann.
Dabei werden alle Möglichkeiten von steuer- und sozialversicherungsfreien Benefits bewertet und in Betracht gezogen.
Durch die unterschiedlichen Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge können für alle Unternehmen maßgeschneiderte Konzepte gestaltet und angeboten werden. Die betriebliche Altersvorsorge ist ein Instrument einer modernen Personalpolitik, von der sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Unternehmen profitieren können.
Eine gängige Möglichkeit ist etwa die Zukunftssicherung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. A EStG
Mit dieser gibt es in Österreich ein Instrument der betrieblichen Vorsorge, das Unternehmen in einfacher Form ermöglicht, für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bis zu 300 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter in Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsverträge steuerfrei einzuzahlen.
Die Zukunftssicherung ist ein Modell, um im Unternehmen Lohnnebenkosten zu sparen und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein steuerfreies Einkommen zu erzielen. Sie kann entweder als freiwillige Sozialleistung oder als Bezugsumwandlung flexibel ausgestaltet werden.
Die betriebliche Kollektivversicherung wiederum wird in Form einer klassischen Lebensversicherung mit garantierten Renten angeboten. Sie ist steuer- und arbeitsrechtlich dem Pensionskassensystem gleichgestellt.
Für die Mitarbeiter des Unternehmens können bis zu zehn Prozent der Lohn- oder Gehaltssumme steuergünstig als Prämie eingezahlt werden. Für diese Beiträge müssen weder Lohnnebenkosten noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, sie sind stattdessen als "Betriebsausgaben" steuerlich absetzbar. Der Mitarbeiter zahlt in der Ansparphase auch keine Lohnsteuer. Versteuert wird erst in der Rente mit den dann geltenden Einkommensteuersätzen. Freiwillige Einmalerläge der Mitarbeiter erhöhen das Pensionskapital abermals und sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zulässig.